Satzung

 

Der „Parteifreie Bürger Schechen“

 

§1 Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen „Parteifreie Bürger Schechen“.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Schechen

 

§2 Vereinszweck

1.      Der Zweck des Vereins ist die von den politischen Parteien unabhängige Wahrnehmung der kommunalpolitischen Interessen der Bevölkerung in der Gemeinde Schechen.

2.      Die „Parteifreie Bürger Schechen“ beteiligen sich an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Aufstellung von Bewerbern für die Wahlen um Gemeinderat und zum Kreistag. Dazu werden Kandidaten benannt und gefördert, die Gewähr dafür bieten, dass sie den betroffenen Vertretungsorganen

-         Unabhängig von allen Parteiinteressen, auch seitens der „Parteifreie Bürger Schechen“ nicht an Weisungen gebunden

-         Allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht und zum Wohle der Gemeinde Schechen und ihren Bürgern entscheiden.

3.      Die „Parteifreie Bürger Schechen“ verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

 

§3 Mitgliedschaft

1.      Mitglied der „Parteifreie Bürger Schechen“ kann jede in der Gemeinde Schechen wahlberechtige Person werden, die keiner politischen Partei angehört.

2.      Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft entscheidet, erworben. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit des Antragsstellers zu bestätigen.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Die Mitglieder haben das Recht,

a.)   an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben

b.)   in den Vorstand gewählt zu werden

 

2.      Die Mitglieder haben die Pflicht,

a)   die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten

b)   die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.      Der Eintritt in eine politische Partei muss der Vorstandschaft mitgeteilt werden und führt zum Verlust der Mitgliedschaft

3.      Der Austritt muss der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden. Die Austrittserklärung hat bis spätestens 30. September eines Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31. Dezember eines Jahres wirksam.

4.      Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheids Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.

 

§6 Beitrag

1.      Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.

2.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§7 Organe

1.      Organe der „Parteifreie Bürger Schechen“ sind

a.)   die Vorstandschaft

b.)   die Mitgliederversammlung

c.)   die Kassenprüfer

2.      Die Amtszeit der Vorstandschaft und der Kassenprüfer beträgt sechs Jahre

3.      Die Vorstandschaft wird in schriftlicher und geheimer Wahl bestimmt.

Die Wahl hat spätestens sechs Monate vor einer allgemeinen Kommunalwahl stattzufinden.

Die Vorstandschaft bleibt bis zum Antritt der neugewählten Vorstandschaft im Amt.

 

§8 Vorstandschaft

1.      Die Vorstandschaft besteht aus

a)     dem Vorsitzenden

b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Schriftführer

d)     dem Schatzmeister

als zu wählenden Mitgliedern, sowie

e)     den Mitgliedern des Kreis- oder Gemeinderates als Beisitzern mit beratender Stimme.

2.      Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (zu 1a-d) anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3.      Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die im Außenverhältnis jeder für sich vertretungsberechtigt sind.

4.      Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.

5.      Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

6.      Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandschaft ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gehalten.

 

§9 Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden der Vorstandschaft schriftlich unter der Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2.      Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht
Insbesondere beschließt sie:

-         die Wahl der Vorstandschaft

-         die Wahl von zwei Kassenprüfern

-         Entgegennahme der Jahresberichte

-         Die Entlastung der Vorstandschaft

3.      Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltung zählen dabei nicht.

4.      Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens ¼ aller Mitglieder hat die Vorstandschaft binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

 

§10 Aufstellung der Kandidatenliste

1.      Die Nominierung der Kandidaten für die Kommunalwahlen erfolgt in geheimer Abstimmung. Bei Einzelabstimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Bewerber zu wählen sind. Es kann auch über eine vorbereitete Liste abgestimmt werden. Darin sind Veränderungen zuzulassen.

2.      Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der „Parteifreie Bürger Schechen“

Für die Kandidatenliste zur Gemeinderatswahl können alle Mitglieder der „PARTEIFREIE BÜRGER SCHECHEN“ nominiert werden. Reichen die nominierungswilligen Mitglieder nicht aus, so können auch parteipolitisch ungebundene Gemeindebürger aufgestellt werden.

Die gleichen Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kreistagswahlen.

3.      Die Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes, des Landkreiswahlgesetzes, der Gemeindewahlordnung und der Landkreiswahlordnung bleiben unberührt.

 

§11 Änderung der Satzung

1.      Über Anträge auf Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn sie so rechtzeitig schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden, daß sie in die Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden können.

2.      Änderung der Satzung müssen von einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§12 Ausschüsse

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand eingesetzt werden.

 

§13 Auflösung

1.      Die Auflösung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.      Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾ der Anwesenden die Auflösung beschließen.

3.      Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugeführt.

 

§14 Schlussbestimmungen

1.      Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift durch den Schriftführer zu beurkunden und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben

2.      Diese Satzung wurde errichtet am 04.06.1997
geändert am
26.02.1998
geändert am
08.01.2014 (Namensänderung)