Satzung Der
„Parteifreie Bürger Schechen“ §1 Name und Sitz 1.
Der Verein führt den Namen „Parteifreie
Bürger Schechen“. 2.
Der Verein hat seinen Sitz in Schechen §2 Vereinszweck 1.
Der Zweck des Vereins ist die von den politischen
Parteien unabhängige Wahrnehmung der kommunalpolitischen Interessen der
Bevölkerung in der Gemeinde Schechen. 2.
Die „Parteifreie
Bürger Schechen“ beteiligen sich an der politischen
Willensbildung, insbesondere durch die Aufstellung von Bewerbern für
die Wahlen um Gemeinderat und zum Kreistag. Dazu werden Kandidaten
benannt und gefördert, die Gewähr dafür bieten, dass sie den
betroffenen Vertretungsorganen -
Unabhängig von allen Parteiinteressen, auch
seitens der „Parteifreie Bürger
Schechen“ nicht an Weisungen gebunden -
Allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht
und zum Wohle der Gemeinde Schechen und ihren Bürgern entscheiden. 3.
Die „Parteifreie
Bürger Schechen“ verfolgen ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Sie erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge
dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. §3 Mitgliedschaft 1.
Mitglied der „Parteifreie
Bürger Schechen“ kann jede in der Gemeinde Schechen
wahlberechtige Person werden, die keiner politischen Partei angehört. 2.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen
Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft entscheidet, erworben. Im
Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit des Antragsstellers zu bestätigen. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.
Die Mitglieder haben das Recht, a.)
an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das
Stimmrecht auszuüben b.)
in den Vorstand gewählt zu werden 2.
Die Mitglieder haben die Pflicht, a)
die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen und die
Mitgliedsbeiträge zu entrichten b)
die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse als bindend
anzuerkennen. §5 Beendigung der Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss. 2.
Der Eintritt in eine politische Partei muss der
Vorstandschaft mitgeteilt werden und führt zum Verlust der
Mitgliedschaft 3.
Der Austritt muss der Vorstandschaft schriftlich
mitgeteilt werden. Die Austrittserklärung hat bis spätestens 30.
September eines Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31. Dezember
eines Jahres wirksam. 4.
Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des
Vorstandes oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann
innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheids
Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den
Ausschluss entscheidet. §6 Beitrag 1.
Die Höhe des Beitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März
eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. 2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §7 Organe 1.
Organe der „Parteifreie
Bürger Schechen“ sind a.)
die Vorstandschaft b.)
die Mitgliederversammlung c.)
die Kassenprüfer 2.
Die Amtszeit der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
beträgt sechs Jahre 3.
Die Vorstandschaft wird in schriftlicher und
geheimer Wahl bestimmt. Die Wahl hat spätestens sechs Monate vor einer allgemeinen
Kommunalwahl stattzufinden. Die Vorstandschaft bleibt bis zum Antritt der neugewählten
Vorstandschaft im Amt. §8 Vorstandschaft 1.
Die Vorstandschaft besteht aus a)
dem Vorsitzenden b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden c)
dem Schriftführer d)
dem Schatzmeister als zu wählenden Mitgliedern, sowie e)
den Mitgliedern des Kreis- oder
Gemeinderates als Beisitzern mit beratender Stimme. 2.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Mitglieder (zu 1a-d) anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die im Außenverhältnis
jeder für sich vertretungsberechtigt sind. 4.
Der Schatzmeister ist verantwortlich für das
gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung
zu legen. 5.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor
Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu
erfolgen. 6.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist
ehrenamtlich. Die Vorstandschaft ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gehalten. §9 Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden der
Vorstandschaft schriftlich unter der Wahrung einer Ladungsfrist von zwei
Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen
für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht -
die Wahl der Vorstandschaft -
die Wahl von zwei Kassenprüfern -
Entgegennahme der Jahresberichte -
Die Entlastung der Vorstandschaft 3.
Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Stimmenenthaltung zählen dabei nicht. 4.
Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens ¼ aller
Mitglieder hat die Vorstandschaft binnen 4 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die
ordentliche Mitgliederversammlung gelten. §10 Aufstellung der Kandidatenliste 1.
Die Nominierung der Kandidaten für die
Kommunalwahlen erfolgt in geheimer Abstimmung. Bei Einzelabstimmung hat
jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Bewerber zu wählen sind. Es
kann auch über eine vorbereitete Liste abgestimmt werden. Darin sind
Veränderungen zuzulassen. 2.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der „Parteifreie
Bürger Schechen“ Für die Kandidatenliste zur
Gemeinderatswahl können alle Mitglieder der „PARTEIFREIE BÜRGER
SCHECHEN“ nominiert werden. Reichen die nominierungswilligen Mitglieder
nicht aus, so können auch parteipolitisch ungebundene Gemeindebürger
aufgestellt werden. Die gleichen Bestimmungen finden
sinngemäß Anwendung bei der Aufstellung der Kandidaten für die
Kreistagswahlen. 3.
Die Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes, des
Landkreiswahlgesetzes, der Gemeindewahlordnung und der
Landkreiswahlordnung bleiben unberührt. §11 Änderung der Satzung 1.
Über Anträge auf Änderung der
Satzung kann nur beschlossen werden, wenn sie so rechtzeitig schriftlich
bei der Vorstandschaft eingereicht werden, daß sie in die Tagesordnung
der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden können. 2.
Änderung der Satzung müssen von einer ¾
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. §12 Ausschüsse Zur Erfüllung einzelner
Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und vom
Vorstand eingesetzt werden. §13 Auflösung 1.
Die Auflösung kann nur auf einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2.
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾
der Anwesenden die Auflösung beschließen. 3.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das
gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung zugeführt. §14 Schlussbestimmungen 1.
Beschlüsse der Vorstandschaft und der
Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift durch den Schriftführer
zu beurkunden und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben 2.
Diese Satzung wurde errichtet am
|